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BGB § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

BGB § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

[ Auszug: Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schade ... ]